Unsere Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Berlin

 

Präambel


Die Bürgerstiftung Berlin ist Ausdruck des privaten Engagements Berliner Bürgerinnen und Bürger, die sich um die Probleme ihrer Nachbarschaft, ihres Bezirkes, der Stadt und Region Berlin sorgen. Mit der Bürgerstiftung Berlin werden die Bürgerinnen und Bürger der Region Berlin dazu angeregt, mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens zu übernehmen. Es geht um die Stärkung der Eigeninitiative und des Gemeinsinns der Bürgerinnen und Bürger.

Mit den von ihr geförderten und angeregten Vorhaben will die Bürgerstiftung soziale Kompetenzen aller Bürgerinnen und Bürger weiterentwickeln, Einsamkeit und Isoliertheit einzelner überwinden, die gegenseitige Achtung und die Anerkennung des Andersseins fördern, Kreativität anregen, künstlerische Leistungen fördern, das Vertrauen in die Zukunft stärken, Verständnis und Akzeptanz des freiheitlichen Rechtsstaats und Bewusstsein für politische Verantwortung entwickeln und vertiefen.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung


Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Berlin. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszweck


(1)        Der Zweck der Stiftung ist:

  1. die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Altenhilfe, insbesondere die Förderung der Integration benachteiligter gesellschaftlicher Randgruppen von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und älteren Menschen sowie, sobald die Erträge aus einem über das in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Stiftungsvermögen hinaus angesammelten Stiftungsvermögen dies erlauben,
  2. die Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere die Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz des freiheitlichen Rechtsstaats, des Bewusstseins für politische und gesellschaftliche Verantwortung des Einzelnen und der Vermittlung von Fähigkeiten und Erfahrungen, welche die Übernahme dieser Verantwortung erleichtern,
  3. die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere die Förderung des friedlichen und respektvollen Zusammenlebens,
  4. die Förderung von Kultur und Kunst, insbesondere die Förderung der darstellenden und bildenden Kunst, der Musik und der Literatur.

(2)     Die Stiftung verwirklicht nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel ihren Zweck insbesondere durch Anregung und Förderung von

zu 1.      Hilfs- und Betreuungsprojekten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zur Vermittlung der für ein eigenverantwortliches Leben erforderlichen sozialen Kompetenzen, sowie Begegnungs- und Teilhabeprojekte für ältere Menschen; Kulturelle Programme für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und ältere Menschen sowie Programme des generationenübergreifenden Austauschs.

zu 2.      Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Praktika und Wettbewerben,

zu 3.      Begegnungen von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und älteren Menschen im In- und Ausland,

zu 4.      Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausschreibungen von Förderpreisen und Gewährung von Stipendien.

 

(3)      Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck in eigenen Vorhaben und in Vorhaben von anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung. Die Förderung besteht insbesondere in finanziellen Zuwendungen der Stiftung und in Mitarbeit der von der Stiftung für gemeinnütziges Engagement gewonnenen Bürgerinnen und Bürgern.

(4)      Die Förderung soll den Menschen in Berlin und seiner Umgebung zugutekommen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(5)      Die Stiftung verwirklicht den in Absatz 1 genannten Zweck auch durch die Verbreitung der Idee der Bürgerstiftung in Deutschland und Weitergabe ihrer Erfahrungen.

 (6)      Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 (7)      Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (8)      Die Stiftung kann die Trägerschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen und – auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung – die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen. Sofern die verwaltete Stiftung andere Zwecke verfolgt als die Bürgerstiftung ist für die Verwaltung ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren.

§ 3 Stiftungsvermögen, Verwendung der Mittel


(1)      Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Genehmigung aus dreihunderttausend DM. Die Stiftung ist auf den Erwerb von Zustiftungen angelegt. Sie ist nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.

(2)      Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Das gleiche gilt für Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund eines Aufrufs, wenn aus diesem ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.

(3)      Zustiftungen können durch Vereinbarung mit der zuwendungsgebenden Person einem der in § 2 Abs. 1 und 2 aufgeführten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet und als Stiftungsfonds mit einem Namen verbunden werden. Weiterhin kann der Vorstand per Beschluss einen Stiftungsfonds initiieren und mit einem Zweck und einem Namen verbinden.

(4)      Die Verwendung von Zuwendungen, die keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen darstellen (Spenden), orientiert sich an dem von der spendenden Person bestimmten Zweck. Ist dieser nicht bestimmt, so ist der Vorstand berechtigt, die Spende nach eigenem Ermessen für satzungsgemäße Ausgaben zu verwenden.

(5)      Zur Erhaltung der Leistungskraft kann die Stiftung ihre Mittel einer freien Rücklage in der steuerrechtlich zulässigen Höhe zuführen. Diese Rücklagen dürfen frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Stiftungsvermögen überführt werden. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen zweckgebundene Rücklagen zu bilden, wenn das erforderlich ist.

(6)      Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)      Empfänger von Stiftungsmitteln müssen dem Vorstand einen Verwendungsnachweis vorlegen.

§ 4 Stiftungsorgane


Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

§ 5 Stiftungsrat


(1)      Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen werden.

(2)      Die ersten fünf Mitglieder des Stiftungsrats werden von dem Stifter berufen. Weitere Stiftungsratsmitglieder und Nachfolgende ausgeschiedener Stiftungsratsmitglieder werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Die Wahl bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Stiftungsrats. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. In begründeten Einzelfällen sind auch nach einer zweimaligen Wiederwahl erneute Wiederwahlen möglich, wenn das für die Erreichung der Zwecke der Stiftung nach § 2 förderlich ist.

(3)      Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine vorsitzende Person als Vertretung und eine Person als Stellvertretung.

(4)      Mitglieder des Stiftungsrats können nicht Vorstandsmitglied sein.

(5)      Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsrates


(1)  Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und die Einhaltung des Stiftungszwecks.

(2)      Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen

  1. Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Wahlen von Stiftungsratsmitgliedern,
  3. Empfehlungen an den Vorstand über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,
  4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
  5. Feststellung des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  6. Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und ihre Aufhebung.

(3)      Die vorsitzende Person des Stiftungsrats vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

§ 7 Geschäftsgang des Stiftungsrats


(1)      Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(2)      Der Stiftungsrat wird von der vorsitzenden Person nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen oder schriftlich zur Abstimmung innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist aufgefordert. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrats oder der Vorstand dies verlangt. Die Sitzungen werden von der vorsitzenden Person oder der Stellvertretung geleitet. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.

(3)      Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Per Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder beteiligen. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrats vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, jedoch müssen mindestens drei Mitglieder persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertretungen eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 (4)      Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Art der Beschlussfassung dokumentiert und von der Sitzungsleitung oder bei Abstimmungen außerhalb einer Sitzung von der vorsitzenden Person oder der Stellvertretung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

 (5)      Die Erarbeitung von Vorlagen für den Stiftungsrat, die Vorbereitung der Sitzungen, die Fertigung der Niederschriften und der Vollzug von Beschlüssen des Stiftungsrats obliegt dem Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrats teilzunehmen.

§ 8 Vorstand


(1)      Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Die ersten Mitglieder des Vorstandes sind im Stiftungsgeschäft bestellt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine vorsitzende Person als Vertretung und eine Person als Stellvertretung.

(2)      Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat berufen und – aus wichtigem Grund sowie auch ohne Angabe von Gründen – abberufen. Für die Berufung ist Einstimmigkeit, für die Abberufung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich.

(3)      Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird ein nachfolgendes Mitglied für die restliche Amtszeit des vorangegangenen Mitglieds berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Berufung des neuen Vorstands im Amt. Wiederberufung ist zulässig.

(4)      Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Stiftungszweck so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.

 (5)      Die vorsitzende Person oder die Stellvertretung vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

 (6)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die vorsitzende Person oder die Stellvertretung lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf eine schriftliche Einladung verzichtet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Per Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 (7)      Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Art der Beschlussfassung dokumentiert und von der Sitzungsleitung oder bei Abstimmungen außerhalb einer Sitzung von der vorsitzenden Person oder der Stellvertretung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

 (8)      Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

 

§ 9 Geschäftsführung


(1)      Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind vom Vorstand aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 (2)                  Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Hilfskräfte heranziehen und einen oder mehrere Geschäftsführungen, die nicht Mitglied des Vorstands sein müssen, bestellen. Ihnen kann, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen, eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung gewährt werden. Soweit eine Geschäftsführung bestellt ist, legt der Vorstand fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt erforderliche Vollmachten.

 (3)      Sobald die Mittel der Stiftung dies erlauben, hat der Vorstand die nach Absatz 1 gefertigten Aufstellungen durch einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsmäßige Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken. Nach Feststellung des Jahresberichts in dieser Form durch den Stiftungsrat ist dieser innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde einzureichen. Nach der ersten Bestellung des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft der Vorstand nach spätestens 5 Jahren, ob die Bestellung eines anderen Wirtschaftsprüfers/Wirtschaftsprüferin oder einer anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zweckmäßig ist.

§ 10 Kuratorium, Ehrenkuratoren,
Freunde der Bürgerstiftung Berlin


(1)      Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben, zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen. Der oder die Vorsitzende des Vorstands oder die Stellvertretung kann das Kuratorium zu Sitzungen einladen und diese leiten. Die Sitzungen dienen der Beratung des Vorstandes.

(2)      Der Stiftungsrat kann Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Stiftung verdient gemacht haben, zu Ehrenkuratoren berufen, die Stiftungsrat und Vorstand beraten und unterstützen. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Der Berufungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit aller Stiftungsratsmitglieder.

 (3)      Persönlichkeiten, die sich bereit erklären, die Stiftung durch Zuwendungen zu unterstützen und/oder in ihr unentgeltlich mitzuarbeiten, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand Freunde der Bürgerstiftung Berlin werden.

§ 11 Übertragung von Aufgaben auf Beiräte zu Stiftungsfonds


(1)       Der Vorstand kann Beiräte zu Stiftungsfonds (im Sinne des §3 Abs. 3) einrichten.

 (2)      Die Beiräte haben sich im Einvernehmen mit dem Vorstand der Bürgerstiftung Berline eine Satzung zu geben. Die Satzung legt Rechte (z.B. Mittelvergabe) und Pflichten (z.B. Informationspflichten) innerhalb der Bürgerstiftung Berlin und gegenüber dem Vorstand fest.

 (3)      Die Zusammensetzung der Beiräte wird im Rahmen der Satzung des Stiftungsfonds näher geregelt. Vertretungen der Bürgerstiftung Berlin sind berechtigt, an den Sitzungen der Beiräte teilzunehmen.

 (4)      Aufgabe der Beiräte ist der strategische Aufbau des Stiftungsfonds z.B. Festlegung der Förderschwerpunkte oder Fundraisingmaßnahmen nach Maßgabe der Satzung des Stiftungsfonds.

 (5)      Der Vorstand kann den Beiräten Entscheidungsbefugnisse bei der Verwendung der Kapitalerträge des Stiftungsfonds übertragen. Die Verwendung der Mittel muss der Satzung der Bürgerstiftung Berlin entsprechen. Die Bürgerstiftung Berlin ist für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich.

 (6)      Der Vorstand kann einzelne Mitglieder eines Beirates bei wichtigem Grund (§27 Abs. 2 BGB) abberufen und einen Beirat auflösen, wenn die Zusammenarbeit zwischen der Bürgerstiftung Berlin und dem Beirat so nachhaltig beeinträchtigt und das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist, dass eine Zusammenarbeit perspektivisch nicht mehr denkbar ist.

§ 12 Änderung der Satzung, Zusammenlegung der Stiftung und Aufhebung


(1)      Die Änderung des Zwecks der Stiftung, ihre Aufhebung und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Stiftungsratsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Änderung des Zwecks der Stiftung ist auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig, insbesondere wenn nach Auffassung des Stiftungsrats die Durchführung von Teilzwecken unzeitgemäß oder unzweckmäßig ist, das Anliegen einer Bürgerstiftung in Berlin durch eine andere Zwecksetzung besser erfüllt werden kann oder eine Zweckerweiterung zur Ermöglichung von Zustiftungen sinnvoll ist.

 (2)      Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens der aufgehobenen Stiftung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3)      Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich unter Beachtung des Stifterwillens im Sinne des § 2 der Satzung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen. Er darf nur mit Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Stiftungsaufsicht


Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht Berlins.

 

Diese Satzungsänderung wurde am 4. November 2022 von der Berliner Senatsverwaltung für Justiz genehmigt.